Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 7a

§ 7a – Einwilligung in Telefonwerbung

(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren. (2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Kurz erklärt

  • Unternehmen müssen die ausdrückliche Einwilligung von Verbrauchern für Telefonwerbung dokumentieren.
  • Die Einwilligung muss in angemessener Form erteilt werden.
  • Der Nachweis der Einwilligung muss fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Unternehmen müssen den Nachweis nach jeder Verwendung der Einwilligung aktualisieren.
  • Auf Anfrage müssen Unternehmen den Nachweis der Einwilligung der zuständigen Behörde vorlegen.