§ 7 – Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, normal normal bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder normal normal bei Werbung mit einer Nachricht, a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder normal normal b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder normal normal c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, normal normal der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, normal normal der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und normal normal der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Geschäftliche Handlungen, die Marktteilnehmer unzumutbar belästigen, sind unzulässig, insbesondere Werbung, die nicht gewünscht wird.
- Unzumutbare Belästigung liegt vor, wenn Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder mutmaßliche Einwilligung anderer Marktteilnehmer erfolgt.
- Werbung per Telefonanruf, automatischer Anrufmaschine, Fax oder E-Mail ohne vorherige Einwilligung ist unzulässig.
- Unzulässige Werbung umfasst auch Nachrichten, bei denen die Identität des Absenders verborgen ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.
- Eine Ausnahme besteht, wenn ein Unternehmer die E-Mail-Adresse eines Kunden für eigene ähnliche Produkte verwendet, solange der Kunde nicht widersprochen hat und über sein Widerspruchsrecht informiert wurde.