Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. Juli 2004
§ 3a
§ 3a – Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Kurz erklärt
- Unlauter handelt, wer gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
- Diese Vorschriften sollen das Verhalten auf dem Markt regeln.
- Der Verstoß muss im Interesse der Marktteilnehmer sein.
- Er muss die Interessen von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern beeinträchtigen.
- Ein spürbarer Nachteil für Mitbewerber ist ebenfalls relevant.