Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. Juli 2004
§ 1
§ 1 – Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
Kurz erklärt
- Das Gesetz schützt Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unfairen Geschäftspraktiken.
- Es fördert einen fairen Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit.
- Unlautere geschäftliche Handlungen werden durch dieses Gesetz reguliert.
- Besondere Vorschriften zu unfairen Geschäftspraktiken haben Vorrang vor den allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes.
- Ziel ist es, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.