Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 29

§ 29 – Umstellung langfristiger Verträge

(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Vertrag bis zu vier Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurde, kann eine Vertragspartei einen Ausgleich für steuerliche Änderungen verlangen.
  • Dies gilt, wenn sich der Steuersatz ändert und die Umsatzsteuerpflicht beeinflusst wird.
  • Die Regelung gilt nicht, wenn die Parteien eine andere Vereinbarung getroffen haben.
  • Bei Streit über die Höhe des Ausgleichs wird eine spezielle Regelung der Zivilprozessordnung angewendet.
  • Die Bestimmungen gelten auch bei Änderungen des Gesetzes.