Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 26c

§ 26c – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

Kurz erklärt

  • Wer gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied handelt, kann bestraft werden.
  • Die Strafe kann bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug betragen.
  • Alternativ kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.
  • Dies gilt für bestimmte Handlungen, die im § 26a Absatz 1 beschrieben sind.
  • Die Handlungen müssen fortgesetzt erfolgen.