§ 25b – Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
(1) Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt, normal normal die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind, normal normal der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und normal normal der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird. normal normal normal arabic Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in dem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. (2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen; normal normal der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet, normal normal der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und normal normal der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet. normal normal normal arabic (3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert. (4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschuldeten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt. (5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2 geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen. (6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen beim ersten Abnehmer, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, das vereinbarte Entgelt für die Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie der Name und die Anschrift des letzten Abnehmers; normal normal beim letzten Abnehmer, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet: a) die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge, normal normal b) der Name und die Anschrift des ersten Abnehmers. normal normal normal arabic normal normal normal arabic Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 22, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet.
Kurz erklärt
- Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft umfasst drei Unternehmer aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, die über denselben Gegenstand Geschäfte abwickeln.
- Der Gegenstand wird direkt vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer geliefert, wobei die Unternehmer in unterschiedlichen Mitgliedstaaten für die Umsatzsteuer erfasst sind.
- Der letzte Abnehmer kann eine juristische Person sein, die nicht als Unternehmer agiert, solange sie im Mitgliedstaat der Lieferung für die Umsatzsteuer erfasst ist.
- Die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer wird von diesem geschuldet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. die Verwendung derselben Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Der letzte Abnehmer hat das Recht, die geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.