§ 22f – Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
(1) In den Fällen des § 25e Absatz 1 hat der Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers, normal normal die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers, normal normal die dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, normal normal soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer, normal normal soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers, normal normal den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort, normal normal den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes, normal normal eine Beschreibung der Gegenstände und normal normal soweit bekannt, die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer. normal normal normal arabic Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben mit der Antragstellung auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § 123 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Erfolgt die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 entsprechend. Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen. (3) Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Erbringung einer sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, hat Aufzeichnungen nach Artikel 54c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1) zu führen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 3 Absatz 3a. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorzuhaltenden Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung des Finanzamtes elektronisch zu übermitteln. Stellt die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a Satz 1 der Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a Satz 2 der Abgabenordnung keine Anwendung. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 4 Satz 1 zu erlassen.
Kurz erklärt
- Betreiber müssen bestimmte Informationen über Lieferungen im Inland aufzeichnen, wie den Namen und die Adresse des liefernden Unternehmers, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Bankverbindung.
- Bei Unternehmern ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland muss ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt werden.
- Wenn die Registrierung nicht als Unternehmer erfolgt, sind zusätzliche Informationen wie das Geburtsdatum aufzuzeichnen.
- Aufzeichnungen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt und auf Anfrage des Finanzamtes elektronisch übermittelt werden.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Vorschriften zum Datenübermittlungsverfahren erlassen.