Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 22e

§ 22e – Untersagung der Fiskalvertretung

(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26a handelt. (2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen seine Pflichten verstößt.
  • Ausgenommen von dieser Regelung sind bestimmte Personen gemäß § 3 des Steuerberatungsgesetzes.
  • Ein Verstoß kann auch ordnungswidrig im Sinne des § 26a sein.
  • Es gibt Regelungen für vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung.
  • Diese Regelungen beziehen sich auf die Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung.