Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 1979
§ 22e
§ 22e – Untersagung der Fiskalvertretung
(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26a handelt. (2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen seine Pflichten verstößt.
- Ausgenommen von dieser Regelung sind bestimmte Personen gemäß § 3 des Steuerberatungsgesetzes.
- Ein Verstoß kann auch ordnungswidrig im Sinne des § 26a sein.
- Es gibt Regelungen für vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung.
- Diese Regelungen beziehen sich auf die Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung.