Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 22d

§ 22d – Steuernummer und zuständiges Finanzamt

(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt. (2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.

Kurz erklärt

  • Der Fiskalvertreter bekommt eine eigene Steuernummer.
  • Er erhält auch eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Diese Nummern gelten für alle ausländischen Unternehmen, die er vertritt.
  • Der Fiskalvertreter wird beim zuständigen Finanzamt registriert.
  • Das Finanzamt ist für die Umsatzbesteuerung des Fiskalvertreters verantwortlich.