Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 22c

§ 22c – Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: den Hinweis auf die Fiskalvertretung; normal normal den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters; normal normal die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Fiskalvertretung enthalten.
  • Der Name und die Anschrift des Fiskalvertreters sind anzugeben.
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Fiskalvertreters muss aufgeführt werden.