Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 22b

§ 22b – Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters

(1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene. (2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Absatz 1 erteilten Steuernummer vierteljährlich Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1) sowie eine Steuererklärung (§ 18 Absatz 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Der Steuererklärung hat der Fiskalvertreter als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihm vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. (2a) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Absatz 1 erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a eine Zusammenfassende Meldung nach Maßgabe des § 18a abzugeben. (3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten.

Kurz erklärt

  • Der Fiskalvertreter erfüllt die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers als eigene.
  • Er hat die gleichen Rechte wie der Unternehmer, den er vertritt.
  • Der Fiskalvertreter muss vierteljährlich Voranmeldungen und eine Steuererklärung abgeben, die die Besteuerungsgrundlagen zusammenfasst.
  • Er muss eine Aufstellung der vertretenen Unternehmer und deren Besteuerungsgrundlagen der Steuererklärung beifügen.
  • Der Fiskalvertreter führt separate Aufzeichnungen für jeden vertretenen Unternehmer, einschließlich deren Namen und Anschrift.