Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 1979
§ 22a
§ 22a – Fiskalvertretung
(1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen. (2) Zur Fiskalvertretung sind die in § 3 Nr. 1 bis 3 und § 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen befugt. (3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.
Kurz erklärt
- Unternehmer ohne Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland können einen Fiskalvertreter im Inland beauftragen.
- Dies gilt, wenn sie nur steuerfreie Umsätze in Deutschland erzielen und keine Vorsteuer abziehen können.
- Fiskalvertreter müssen bestimmte Anforderungen aus dem Steuerberatungsgesetz erfüllen.
- Der Fiskalvertreter benötigt eine Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.
- Die Regelung betrifft nur Unternehmer, die nicht in Deutschland ansässig sind.