§ 18e – Bestätigungsverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde; normal normal dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters; normal normal dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
- Bestätigungen erfolgen für Unternehmer, Lagerhalter und Betreiber gemäß bestimmten Paragrafen.
- Es wird der Name und die Anschrift der Person angegeben, die die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten hat.
- Dies gilt auch für inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
- Die Bestätigung umfasst Informationen über den liefernden Unternehmer oder dessen Fiskalvertreter.