Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 18c

§ 18c – Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden: die Art und Weise der Meldung; normal normal der Inhalt der Meldung; normal normal die Zuständigkeit der Finanzbehörden; normal normal der Abgabezeitpunkt der Meldung. normal normal (weggefallen) normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates eine Regelung erlassen.
  • Unternehmer und Fahrzeuglieferer müssen ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge melden.
  • Die Meldung betrifft Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Es können Details zur Art und Weise der Meldung festgelegt werden.
  • Auch Zuständigkeiten der Finanzbehörden und der Abgabezeitpunkt der Meldung können geregelt werden.