Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 18b

§ 18b – Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren

Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen folgender Umsätze gesondert zu erklären: seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen, normal seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und normal seiner Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2. normal arabic Die Angaben für einen in Satz 1 Nummer 1 genannten Umsatz sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für diesen Umsatz ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung dieses Umsatzes folgende Monat endet. Die Angaben für Umsätze im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem diese Umsätze ausgeführt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. Erkennt der Unternehmer nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass in einer von ihm abgegebenen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die Angaben zu Umsätzen im Sinne des Satzes 1 unrichtig oder unvollständig sind, ist er verpflichtet, die ursprüngliche Voranmeldung unverzüglich zu berichtigen. Die Sätze 2 bis 5 gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend.

Kurz erklärt

  • Unternehmer müssen für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum bestimmte Umsätze in amtlichen Vordrucken angeben.
  • Dazu gehören innergemeinschaftliche Lieferungen und steuerpflichtige Leistungen, für die die Steuer im anderen Mitgliedstaat geschuldet wird.
  • Die Angaben müssen im Voranmeldungszeitraum gemacht werden, in dem die Rechnung ausgestellt wird oder spätestens im folgenden Monat.
  • Bei nachträglicher Entdeckung von Fehlern in der Voranmeldung muss der Unternehmer diese unverzüglich korrigieren.
  • Die Regelungen gelten auch für die Steuererklärung.