§ 13a – Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; normal normal des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; normal normal des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; normal normal des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung; normal normal des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer; normal normal des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet; normal normal des § 18k neben dem Unternehmer der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern ein solcher vom Unternehmer vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k Absatz 1 Satz 2 angezeigt wurde. Der Vertreter ist gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer und dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanzbehörde in Empfang zu nehmen, die mit dem Besteuerungsverfahren nach § 18k und einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Siebenten Teil der Abgabenordnung zusammenhängen. Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass sie auch mit Wirkung für und gegen den Unternehmer erfolgt. Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann nur nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf wird gegenüber der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist. normal normal normal arabic (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
Kurz erklärt
- Steuerschuldner sind in bestimmten Fällen der Unternehmer, der Erwerber oder der Aussteller der Rechnung.
- Der Lagerhalter kann ebenfalls als Gesamtschuldner gelten, wenn er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht korrekt aufzeichnet.
- Ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Vertreter kann vom Unternehmer bestellt werden und ist berechtigt, Mitteilungen der Finanzbehörde zu empfangen.
- Die Mitteilungen an den Vertreter gelten auch für den Unternehmer selbst.
- Die Vollmacht des Vertreters kann nur nach Vertragsende und mit zukünftiger Wirkung widerrufen werden.