§ 6a – Innergemeinschaftliche Lieferung
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, normal normal der Abnehmer ist a) ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, normal normal b) eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder normal normal c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber, normal normal normal alpha normal normal der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung normal und normal normal der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. normal normal normal arabic Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. (2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a). (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. (4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Kurz erklärt
- Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder Abnehmer den Gegenstand in ein anderes EU-Land befördert oder versendet.
- Der Abnehmer muss ein umsatzsteuerlich erfasster Unternehmer oder eine juristische Person aus einem anderen Mitgliedstaat sein, oder bei neuen Fahrzeugen kann auch jeder andere Erwerber gelten.
- Der Abnehmer muss eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen Mitgliedstaat verwenden.
- Auch das Verbringen eines Gegenstands wird als innergemeinschaftliche Lieferung betrachtet.
- Der Unternehmer muss die Voraussetzungen nachweisen; wenn er fälschlicherweise eine Lieferung als steuerfrei behandelt, bleibt sie steuerfrei, wenn er die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers nicht erkennen konnte.