Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 4c

§ 4c – Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen

(1) Europäischen Einrichtungen wird die von dem Unternehmer für eine Leistung gesetzlich geschuldete und von der Einrichtung gezahlte Steuer sowie normal die von der Einrichtung nach § 13b Absatz 5 geschuldete und von ihr entrichtete Steuer normal arabic auf Antrag vergütet, sofern die Leistung nicht von der Steuer befreit werden kann. (2) Europäische Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) anwendbar ist, und normal die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen. normal arabic (3) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete Einrichtung erfolgt in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz der Einrichtung festgelegt sind. (4) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete Einrichtung setzt voraus, dass die Leistung in Wahrnehmung der der Einrichtung durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben bezogen wurde, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, und normal nicht zur Ausführung einer eigenen entgeltlichen Leistung verwendet wird. normal arabic Soweit die Voraussetzungen nach Antragstellung wegfallen, ist die Einrichtung verpflichtet, dies dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Kurz erklärt

  • Europäische Einrichtungen können die von Unternehmern gezahlte Steuer auf Antrag zurückfordern, wenn die Leistung nicht steuerfrei ist.
  • Zu den europäischen Einrichtungen gehören die EU, die Europäische Atomgemeinschaft, die EZB, die Europäische Investitionsbank und andere von der EU geschaffene Einrichtungen.
  • Die Rückerstattung erfolgt unter bestimmten Bedingungen, die im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU festgelegt sind.
  • Für bestimmte Einrichtungen ist die Rückerstattung nur möglich, wenn die Leistung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie genutzt wird und nicht für eigene entgeltliche Leistungen.
  • Wenn sich die Voraussetzungen für die Rückerstattung ändern, müssen die Einrichtungen dies innerhalb eines Monats dem Bundeszentralamt für Steuern melden.