Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 1979
§ 4b
§ 4b – Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände; normal normal der in § 4 Nr. 4 bis 4b und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen; normal normal der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre; normal normal der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Gegenstände ist steuerfrei.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Steuerfreiheit in verschiedenen Paragraphen.
- Einige Gegenstände sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
- Die Einfuhr bestimmter Waren kann ebenfalls steuerfrei sein.
- Gegenstände, die für steuerlich nicht abziehbare Umsätze verwendet werden, sind nicht steuerfrei.