Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 3d

§ 3d – Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nachgekommen ist.

Kurz erklärt

  • Der innergemeinschaftliche Erwerb erfolgt im Mitgliedstaat, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet.
  • Nutzt der Käufer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen Mitgliedstaat, gilt der Erwerb dort, bis etwas anderes nachgewiesen wird.
  • Der Käufer muss nachweisen, dass der Erwerb im ursprünglichen Mitgliedstaat besteuert wurde.
  • Es gibt eine Ausnahme, wenn der Erwerb nach bestimmten Vorschriften als besteuert gilt.
  • Der erste Käufer muss seine Erklärungspflichten erfüllen, um die steuerliche Behandlung zu klären.