Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 1979
§ 2a
§ 2a – Fahrzeuglieferer
Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt.
Kurz erklärt
- Wer ein neues Fahrzeug im Inland liefert, wird wie ein Unternehmer behandelt, wenn das Fahrzeug in andere EU-Länder gelangt.
- Dies gilt auch, wenn der Lieferer ein Unternehmer ist, aber die Lieferung nicht im Rahmen seines Unternehmens erfolgt.
- Der § 2 definiert, wer als Unternehmer gilt.
- Die Regelung betrifft nur die Lieferung von neuen Fahrzeugen.
- Es wird eine einheitliche Behandlung für steuerliche Zwecke angestrebt.