Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 2a

§ 2a – Fahrzeuglieferer

Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt.

Kurz erklärt

  • Wer ein neues Fahrzeug im Inland liefert, wird wie ein Unternehmer behandelt, wenn das Fahrzeug in andere EU-Länder gelangt.
  • Dies gilt auch, wenn der Lieferer ein Unternehmer ist, aber die Lieferung nicht im Rahmen seines Unternehmens erfolgt.
  • Der § 2 definiert, wer als Unternehmer gilt.
  • Die Regelung betrifft nur die Lieferung von neuen Fahrzeugen.
  • Es wird eine einheitliche Behandlung für steuerliche Zwecke angestrebt.