Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 2

§ 2 – Unternehmer, Unternehmen

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, normal normal wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer. normal normal normal arabic (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Unternehmer ist, wer selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von der Rechtsfähigkeit.
  • Das Unternehmen umfasst alle Tätigkeiten des Unternehmers zur Einnahmenerzielung, auch ohne Gewinnabsicht.
  • Eine Tätigkeit ist nicht selbstständig, wenn Personen dem Unternehmer Weisungen folgen müssen oder eng in dessen Unternehmen integriert sind.
  • Bei Organschaften sind die Unternehmensteile als ein Unternehmen zu betrachten, wenn sie finanziell und organisatorisch verbunden sind.
  • Wenn der Organträger im Ausland ist, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Teil im Inland als Unternehmer.