Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 2019
§ 17
§ 17 – Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b sowie 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird. (2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.
Kurz erklärt
- Reservisten erhalten einen finanziellen Zuschlag für ihren Dienst.
- Der Zuschlag gilt unter den gleichen Bedingungen wie für reguläre Besoldungsempfänger.
- Er basiert auf den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes.
- Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Vergütung für gleichgestellte Besoldungsempfänger.
- Dies gilt für jede Dienstleistung, die die Reservisten leisten.