Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 2019
§ 14

§ 14 – Dienstgeld

Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt.

Kurz erklärt

  • Reservisten erhalten eine zweite Prämie für Dienste an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
  • Auch für einen eintägigen Dienst an einem Freitag gibt es eine zweite Prämie.
  • Die Höhe der Prämie ist in einer Tabelle in Anlage 2 festgelegt.
  • Die zweite Prämie wird nur für Tage gezahlt, an denen tatsächlich Dienst geleistet wird.
  • An Tagen ohne Dienst gibt es keine zweite Prämie.