Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 2019
§ 9

§ 9 – Leistungen für Versorgungsempfänger

Leisten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Reservistendienst, so erhalten sie mindestens die Differenz aus der Summe aus a) ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, und normal b) dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, normal alpha wobei von dieser Summe der Betrag subtrahiert wird, der als Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre, und normal ihren Versorgungsbezügen, von denen die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen wird. normal arabic

Kurz erklärt

  • Versorgungsempfänger, die Reservistendienst leisten, erhalten eine finanzielle Unterstützung.
  • Diese Unterstützung beträgt mindestens die Differenz zwischen bestimmten Dienstbezügen und Versorgungsbezügen.
  • Die Dienstbezüge basieren auf der Endstufe der Besoldungsgruppe, die für das Ruhegehalt relevant ist.
  • Von der Summe werden Steuern wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgezogen.
  • Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Versorgungsempfänger während des Reservistendienstes nicht finanziell benachteiligt werden.