Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 2019
§ 8

§ 8 – Mindestleistung

(1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. (2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet: Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und normal Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden. normal arabic

Kurz erklärt

  • Reservisten können wählen, ob sie einen Tagessatz oder andere Leistungen erhalten.
  • Der Tagessatz wird anhand einer Tabelle in Anlage 1 festgelegt und regelmäßig angepasst.
  • Das Bundesministerium der Verteidigung legt den Tagessatz per Rechtsverordnung fest.
  • Bestimmte Leistungen werden auf den Tagessatz angerechnet, abzüglich gesetzlicher Abzüge.
  • Dazu gehören Leistungen aus dem Arbeitsplatzschutzgesetz und Ruhegehälter nach dem Soldatenversorgungsgesetz.