Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2021
§ 182

§ 182 – Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsnetze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Endnutzern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein. (2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage kostenlos Informationen über ihre Netzstrukturen und bevorstehende Änderungen bereitstellen.
  • Informationen über einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Endnutzern sind von diesen Auskünften ausgeschlossen.
  • Anfragen sind nur erlaubt, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt.
  • Die Auskünfte müssen zur Erfüllung spezifischer gesetzlicher Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes benötigt werden.
  • Eine Nutzung der erhaltenen Informationen für andere Zwecke ist nicht gestattet.