Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2021
§ 8

§ 8 – Ordnungsgeldvorschriften

(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs; normal normal bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen; normal normal bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter; normal normal bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter. normal normal normal arabic § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen, die nach § 6 Absatz 1 zur Offenlegung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet sind; normal normal nach § 7 Absatz 2 Satz 6 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Ordnungsgeldvorschriften des Handelsgesetzbuchs gelten für Verstöße gegen die Offenlegungspflichten von Jahresfinanzberichten und Tätigkeitsabschlüssen.
  • Ordnungsgeldverfahren können gegen juristische Personen oder deren vertretungsberechtigte Organe durchgeführt werden.
  • Bei Personenhandelsgesellschaften kann das Verfahren gegen die Gesellschaft oder bestimmte genannte Personen eingeleitet werden.
  • Bei Einzelkaufleuten wird das Ordnungsgeldverfahren gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter durchgeführt.
  • Die Bundesnetzagentur informiert einmal jährlich das Unternehmensregister über Unternehmen, die zur Offenlegung verpflichtet sind.