Anlage XVIIIb – (zu § 57b Absatz 3 und 4 und § 57d Absatz 1a)Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 19 – 20) Fundstelle Allgemeines normal normal Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung der Fahrtenschreiber. normal normal Prüfungen sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen. normal normal Prüfungen dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in dieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen vorhanden sind (Prüfstellen). normal normal Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess- oder Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem Betreiber der Prüfstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands unzulässig. normal normal Die gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten sowie die Formulare zur Bestätigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff und Diebstahl zu schützen. normal normal Einrichtungen und Ausstattungen normal normal Für die Durchführung der Prüfungen muss folgende Grundausstattung ständig vorhanden sein: a) eine ausreichend bemessene Halle oder ein überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu prüfenden Fahrzeugen, mit Grube, Hebebühne oder Rampe, normal normal b) ein geeigneter Rollenprüfstand oder eine ebene und befestigte 20 Meter lange Prüfstrecke mit homogenem Oberflächenbelag für Lichtschrankenmessung mit stationär fest montierten Reflexleisten oder Halterungen für die Reflexleisten, normal normal c) ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Prüfgerät zur Ermittlung der Fahrzeugwegimpulszahl, normal normal d) ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Prüf-Programmiergerät für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie zur Einstellung oder Programmierung der jeweils erforderlichen Geräteparameter und zur Kopplung von externen Geräten, normal normal e) ein 50 Meter langes Maßband der Genauigkeitsklasse II, normal normal f) ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Uhrenprüfgerät, normal normal g) eine Plombiereinrichtung und ein Plombierungszeichen, normal normal h) eine Reifenfüllanlage mit Reifenluftdruckmessgerät, normal normal i) Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des anerkannten Fahrtenschreiberherstellers. normal normal normal alpha normal normal Für Prüfungen der analogen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung ständig vorhanden sein: normal ein Auswertgerät mit Prüfschablone für Schaublattprüfungen. normal normal Für Prüfungen der digitalen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung ständig vorhanden sein: a) eine Werkstattkarte pro verantwortlicher Fachkraft, normal normal b) eine Einrichtung zum Herunterladen der Fahrtenschreiberdaten und beim Gerätetausch zur Weitergabe der Massenspeicherdaten an den Fahrzeughalter, normal normal c) ein geeignetes DSRC-Prüflesegerät zur Überprüfung der Kommunikation mit Fernabfragegeräten bei den digitalen Fahrtenschreibern der zweiten Generation, normal normal d) eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der Prüfungsdaten zu den durchgeführten Prüfungen. normal normal normal alpha normal normal Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfungen eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten: a) die für die Durchführung der Prüfungen einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, normal normal b) die im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien, die für die Durchführung der Prüfungen zu beachten sind, normal normal c) Technische Daten und Prüfanleitungen der zu prüfenden Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer und normal normal d) eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung und des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss. normal normal normal alpha normal normal Soweit nach den vorstehenden Nummern eine Verifizierung vorgeschrieben ist, muss die Verifizierung der Prüfgeräte mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Die Vorgaben der Prüfgerätehersteller zur Verifizierung sind Dritten auf Anfrage zugänglich zu machen. normal normal normal 8 arabic
Kurz erklärt
- Die Prüfung umfasst die Kontrolle von Fahrtenschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern, einschließlich Einbau- und Nachprüfungen.
- Prüfungen müssen unter einheitlichen Bedingungen und technischen Standards an dafür geeigneten Prüfstellen durchgeführt werden.
- Betreiber der Prüfstelle sind verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften für Mess- und Prüfgeräte; bei Nichteinhaltung sind Prüfungen unzulässig.
- Prüfungsdaten und zugehörige Unterlagen müssen vor unberechtigtem Zugriff und Diebstahl geschützt werden.
- Für die Prüfungen sind spezifische Ausstattungen und Geräte erforderlich, die je nach Art des Fahrtenschreibers variieren.