Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. April 2012
Anlage XVIIIa

Anlage XVIIIa – (zu § 57b Absatz 1 und 4)Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräten

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 15 – 18) Fundstelle Allgemeines normal normal Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die Nachprüfung. normal normal Prüfungen der Fahrtenschreiber sind nach dieser Anlage unter Beachtung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen. normal normal Prüfungsfälle normal normal Eine Einbauprüfung ist nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers durchzuführen. normal Eine Nachprüfung ist durchzuführen a) unverzüglich nach jeder Reparatur an der Fahrtenschreiberanlage, normal normal b) unverzüglich nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs, normal normal c) unverzüglich nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich aus der Änderung der Reifengröße ergibt, normal normal d) bei jedem Ersetzen einer Plombierung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung, normal normal e) mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung. normal normal normal alpha normal normal Eine Nachprüfung eines digitalen Fahrtenschreibers ist zusätzlich durchzuführen, wenn a) die am Fahrtenschreiber als koordinierte Weltzeit eingestellte Uhrzeit von der koordinierten Weltzeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder normal normal b) sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat. normal normal normal alpha normal normal Durchführung der Prüfung der Fahrtenschreiber normal normal Prüfung von analogen Fahrtenschreibern normal normal 3.1.1 Einbau, Funktionsprobe, Plombierung und Überprüfung der angeglichenen Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl normal normal 3.1.1.1 Der Fahrtenschreiber ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und elektrisch anzuschließen. normal normal 3.1.1.2 Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen. Diese kann auch auf einem dafür geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden. normal normal 3.1.1.3 Die Anlage ist mit einem Plombenzeichen zu plombieren. normal normal 3.1.1.4 Bei jeder Nachprüfung eines eingebauten Fahrtenschreibers ist die angeglichene Wegdrehzahl zu überprüfen und im Einbauschild unter w einzutragen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs ist die Wegimpulszahl zu prüfen und im Einbauschild unter w einzutragen. normal normal 3.1.2 Angleichung des Fahrtenschreibers an das Kraftfahrzeug normal normal 3.1.2.1 Die Gerätekonstante auf dem Einbauschild ist festzustellen. normal normal 3.1.2.2 Das Wegdrehzahl- oder Wegimpulsmessgerät ist am Fahrzeug anzuschließen, danach ist das Fahrzeug abzurollen. normal normal 3.1.2.3 Die Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke von mindestens 20 Meter in Verbindung mit einer Lichtschrankenmessung festzustellen. normal normal 3.1.2.4 Die Messung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese Zwecke geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden. normal normal 3.1.2.5 Bei Fahrtenschreibern mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl (w) an die Gerätekonstante (k) innerhalb ± 2 Prozent so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten Zustand die Fehlergrenze nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr.165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung einhalten kann. Die Angleichung ist mittels eines Zwischengetriebes vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen zu überprüfen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs sind ebenfalls die Fehlergrenzen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung einzuhalten. normal normal 3.1.2.6 Die Messung des Fahrzeugs ist wie folgt vorzunehmen: a) mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand mit nur einem Fahrer besetzt, normal normal b) mit verkehrssicheren Fahrzeugreifen und dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck, normal normal c) durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Fahrzeugs: normal Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h fortbewegen. Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, beispielsweise auf einem Prüfstand, durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist. normal normal normal alpha normal normal 3.1.2.7 Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des Fahrzeugs kann aus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeugs durch Korrektur der zugehörigen Messwerte rechnerisch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte bzw. die Korrekturtabellen der Fahrtenschreiberhersteller). normal normal 3.1.2.8 Die Antriebswelle ist hinsichtlich ihrer sicheren Anbringung und auf einwandfreien Lauf zu prüfen. normal normal 3.1.3 Überprüfung des Fahrtenschreibers auf Eigenfehler bei Einbauprüfungen und Nachprüfungen nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b und e. normal normal 3.1.3.1 Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und dem Datum auszufüllen und in den Fahrtenschreiber einzulegen. normal normal 3.1.3.2 Der Fahrtenschreiber ist ohne Impulsgeber und Kabel mit einem Prüfgerät zu kontrollieren. Dabei ist die Einhaltung der Abweichungen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung zu überprüfen. normal normal 3.1.3.3 Es ist ein Prüfdiagramm wie folgt zu erstellen: a) Es müssen drei Messpunkte nach Geschwindigkeitsanzeige geprüft werden, beispielsweise 40 km/h, 80 km/h und 120 km/h für den Messbereich bis 125 km/h. normal normal b) Das Prüfgerät ist kurzzeitig bis zum Endpunkt hochzufahren und nach ca. 60 Sekunden auszuschalten = zeitlose Abfalllinie. normal normal c) Das Prüfgerät ist wieder bis zum Endpunkt hochzufahren und danach in drei Stufen mit jeweils 60 Sekunden Verharrung auf jeden Messpunkt abwärts zu schreiben. normal normal d) Das Prüfschaublatt ist durch ein Auswertgerät zu kontrollieren. Bei nichtauswertbarem Aufschrieb muss der Fahrtenschreiber instand gesetzt werden. Anschließend ist die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 zu wiederholen. normal normal normal alpha normal normal 3.1.3.4 Die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 entfällt beim Einbau, wenn die Prüfung auf Eigenfehler bereits vom Fahrtenschreiberhersteller vorgenommen wurde und nicht länger als ein Jahr zurückliegt. normal normal Prüfung der digitalen Fahrtenschreiber der ersten Generation normal normal 3.2.1 Einbauprüfung normal Nach dem Einbau in ein Fahrzeug muss der Fahrtenschreiber die in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Fehlergrenzen einhalten. normal normal 3.2.2 Nachprüfung normal Die Nachprüfung umfasst mindestens die Überprüfung: a) der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Fahrtenschreibers einschließlich der Datenspeicherung auf den Fahrtenschreiberkarten, normal normal b) der Einhaltung der in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand, normal normal c) des Vorhandenseins des Prüfzeichens auf der Fahrzeugeinheit, normal normal d) des Vorhandenseins des Einbauschilds nach Nummer 4.2 der Anlage XVIII, normal normal e) der Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile, normal normal f) der Reifengröße und des tatsächlichen Reifenumfangs, normal normal g) der Abwesenheit von Manipulationsgeräten. normal normal normal alpha Falls sich erweist, dass seit der letzten Prüfung eines der Ereignisse oder eine der Störungen aufgetreten ist, das oder die von den Herstellern von Fahrtenschreibern oder nationalen Behörden als potenzielle Bedrohung der Sicherheit des Gerätes betrachtet wird, sind von der Werkstatt folgende Maßnahmen zu treffen: a) Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Sensors, normal normal b) Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf dem Einbauschild mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen, normal normal c) Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors, sofern auf dessen Gehäuse aufgedruckt, auf Übereinstimmung mit den in dem Massenspeicher der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen. normal normal normal alpha Zulassungsbedingte Vorgaben der jeweiligen Hersteller sind ebenfalls einzuhalten. Die Werkstätten halten etwaige Kenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plomben oder Manipulationsgeräte in ihren Prüfnachweisen fest. Bestandteil der Nachprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.2.3.5 sein. normal normal 3.2.3 Messung der Anzeigefehler, der zurückgelegten Wegstrecke und der Geschwindigkeit sowie Kalibrierung normal normal 3.2.3.1 Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung hat nach den in Anhang I B Kapitel VI Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen. normal normal 3.2.3.2 Die Messung der zurückgelegten Wegstrecke hat nach den in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen. Es sind 1000 Meter zu fahren und zu dokumentieren. normal normal 3.2.3.3 Die Messung der Geschwindigkeit hat nach den in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen. Es sind drei Messpunkte der Geschwindigkeitsanzeige anzufahren und zu dokumentieren. normal normal 3.2.3.4 Gerätespezifische Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben der Hersteller von Fahrzeugeinheiten oder Komponenten erfolgen. normal normal 3.2.3.5 Kalibrierung normal Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden: a) Koppelung des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit, normal normal b) digitale Angleichung der Konstante des Fahrtenschreibers (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs; Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde, normal normal c) Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit als koordinierte Weltzeit, normal normal d) Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers, normal normal e) Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Fahrtenschreiber bekannten Parameter wie: aa) Fahrzeugkennung: aaa) Fahrzeugkennzeichen, normal normal bbb) Fahrzeug-Identifizierungsnummer, normal normal ccc) zulassender Mitgliedstaat (Country Code); normal normal normal a3-alpha normal normal bb) Fahrzeugmerkmale: aaa) Wegimpulszahl (w), normal normal bbb) Konstante (k), normal normal ccc) Reifenumfang (L), normal normal ddd) Reifengröße, normal normal eee) aktueller Kilometerstand, normal normal fff) Wert der vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs. normal normal normal a3-alpha normal normal normal a-alpha Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Fahrtenschreiber sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Der Ausdruck der technischen Daten muss von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei Jahre aufbewahrt werden. normal normal normal alpha normal normal Prüfung der digitalen Fahrtenschreiber der zweiten Generation normal normal 3.3.1 Einbauprüfung normal Die Einbauprüfung richtet sich nach den Vorgaben in Anhang I C Kapitel 6.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung. Die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Fahrtenschreibers einschließlich der Datenspeicherung auf den Fahrtenschreiberkarten und der Kommunikation mit Fernabfragegeräten nach Anhang I C Anlage 14 Kapitel 6.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung muss gewährleistet und aussagekräftig dokumentiert sein. normal normal 3.3.2 Nachprüfung normal Die Nachprüfung richtet sich nach den Vorgaben in Anhang I C Kapitel 6.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung. normal normal 3.3.3 Messung der Anzeigefehler, der zurückgelegten Wegstrecke und der Geschwindigkeit sowie Kalibrierung normal normal 3.3.3.1 Die Messung der Anzeigefehler richtet sich nach Anhang I C Kapitel 6.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung. normal normal 3.3.3.2 Die Messung der zurückgelegten Wegstrecke richtet sich nach Anhang I C Kapitel 3.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung und ist zu dokumentieren. normal normal 3.3.3.3 Die Messung der Geschwindigkeit richtet sich nach Anhang I C Kapitel 3.2.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung. Es sind drei Messpunkte der Geschwindigkeitsanzeige anzufahren und zu dokumentieren. normal normal 3.3.3.4 Gerätespezifische Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben der Hersteller von Fahrzeugeinheiten oder Komponenten erfolgen. normal normal 3.3.3.5 Kalibrierung normal Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden: a) Kopplung des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit, normal normal b) Kopplung der externen GNSS-Ausrüstung mit der Fahrzeugeinheit, normal normal c) Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten der externen GNSS-Ausrüstung, normal normal d) digitale Angleichung der Konstante des Fahrtenschreibers (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs; Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde, normal normal e) Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit als koordinierte Weltzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer der gesteckten Werkstattkarte, normal normal f) Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers, normal normal g) Aktualisierung von Typ und Kennung aller vorhandenen Plombierungen, normal normal h) Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Fahrtenschreiber bekannten Parameter wie: aa) Fahrzeugkennung: aaa) Fahrzeugkennzeichen, normal normal bbb) Fahrzeug-Identifizierungsnummer, normal normal ccc) zulassender Mitgliedstaat (Country Code); normal normal normal a3-alpha normal normal bb) Fahrzeugmerkmale: aaa) Wegimpulszahl (w), normal normal bbb) Konstante (k), normal normal ccc) Reifenumfang (L), normal normal ddd) Reifengröße, normal normal eee) aktueller Kilometerstand, normal normal fff) Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs. normal normal normal a3-alpha normal normal normal a-alpha Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Fahrtenschreiber sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Der Ausdruck der technischen Daten muss von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei Jahre aufbewahrt werden. normal normal normal alpha normal normal normal 14 arabic

Kurz erklärt

  • Die Prüfung von Fahrtenschreibern umfasst sowohl die Einbauprüfung als auch die Nachprüfung, die gemäß den Richtlinien des Verkehrsblatts durchgeführt werden müssen.
  • Eine Einbauprüfung ist nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers erforderlich, während Nachprüfungen nach Reparaturen, Änderungen an Fahrzeugdaten oder mindestens alle 24 Monate durchgeführt werden müssen.
  • Bei digitalen Fahrtenschreibern sind zusätzliche Nachprüfungen notwendig, wenn die Uhrzeit um mehr als 20 Minuten von der koordinierten Weltzeit abweicht oder sich das Kennzeichen des Fahrzeugs ändert.
  • Die Prüfungen beinhalten Funktionsprüfungen, Kalibrierungen und die Überprüfung von Fehlergrenzen, wobei spezifische Vorgaben der Hersteller zu beachten sind.
  • Nach der Kalibrierung müssen technische Daten dokumentiert und für drei Jahre aufbewahrt werden.