§ 58 – Geschwindigkeitsschilder
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an. (2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen. (2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. (3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h, normal normal Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h, normal normal Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s . normal normal normal arabic (4) Absatz 3 gilt nicht für die in § 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge, normal normal land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, normal normal land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. normal normal normal arabic Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
Kurz erklärt
- Geschwindigkeitsschilder zeigen die zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h an.
- Sie müssen rund, 200 mm im Durchmesser und mit einem schwarzen Rand gestaltet sein.
- Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer, fetter Schrift mit einer Größe von 120 mm darzustellen.
- Retroreflektierende Schilder müssen bestimmten Normen entsprechen und ein Prüfzeichen tragen.
- Schilder müssen an beiden Seiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden; bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen reicht ein Schild hinten aus.