§ 47f – Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen
(1) Ein Kraftfahrzeug darf nur mit den vom Hersteller in der Betriebsanleitung oder in anderen für den Fahrzeughalter bestimmten Unterlagen angegebenen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen betrieben werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Kraftfahrzeug mit anderen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen nur betrieben werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen des § 38 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Fahrzeug sichergestellt ist. (2) Absatz 1 gilt auch für ergänzende Betriebsstoffe, die zur Einhaltung von Emissionsvorschriften erforderlich sind. Die Manipulation eines Systems zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen und der Betrieb eines Kraftfahrzeugs und seiner Komponenten ohne ein sich verbrauchendes Reagens oder mit einem ungeeigneten sich verbrauchenden Reagens ist verboten, sofern das Fahrzeug über ein Emissionsminderungssystem verfügt, das die Nutzung eines sich verbrauchenden Reagens erfordert.
Kurz erklärt
- Kraftfahrzeuge dürfen nur mit den vom Hersteller empfohlenen Kraftstoffen betrieben werden.
- Abweichungen sind nur erlaubt, wenn die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eingehalten werden.
- Diese Regel gilt auch für zusätzliche Betriebsstoffe zur Einhaltung von Emissionsvorschriften.
- Manipulationen an Systemen zur Reduzierung von Stickoxid-Emissionen sind verboten.
- Der Betrieb von Fahrzeugen ohne geeignetes Reagens in Emissionsminderungssystemen ist ebenfalls verboten.