Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. April 2012
§ 47d

§ 47d – Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch

(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln. (2) Für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/2400 oder in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln. (3) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, sind die nach dieser Richtlinie ermittelten Werte in einer Bescheinigung anzugeben, die dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergeben ist.

Kurz erklärt

  • Für bestimmte Kraftfahrzeuge müssen die Werte für CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite und Stromverbrauch gemäß spezifischen EU-Verordnungen ermittelt werden.
  • Diese Vorschriften beziehen sich auf die Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EU) 2017/1151 sowie (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2017/2400.
  • Die Werte für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch müssen auch für Fahrzeuge ermittelt werden, die unter andere spezifische Verordnungen fallen.
  • Wenn keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, müssen die ermittelten Werte in einer Bescheinigung festgehalten werden.
  • Diese Bescheinigung muss dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs übergeben werden.