Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. April 2012
§ 34b

§ 34b – Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen

(1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 2,00 t nicht übersteigen. Gefederte Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 8 t so angebracht sein, dass die Last einer um 60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleiskette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen können sowohl einzeln als auch über das gesamte Laufwerk abgefedert werden. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 32,00 t nicht übersteigen. (2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit 9,00 t je Meter belasten.

Kurz erklärt

  • Gleiskettenfahrzeuge dürfen eine Laufrollenlast von maximal 2,00 t auf ebener Fahrbahn haben.
  • Bei Fahrzeugen über 8 t Gesamtgewicht müssen gefederte Laufrollen so montiert sein, dass die Last bei angehobenen Rollen nicht mehr als doppelt so hoch ist wie die zulässige Last auf ebener Fahrbahn.
  • Der Druck der Auflagefläche von Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen aus Gummiband darf 0,8 N/mm nicht überschreiten.
  • Die Auflagefläche bezieht sich nur auf den Teil der Gleiskette, der tatsächlich den Boden berührt.
  • Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 32,00 t nicht überschreiten und die Belastung zwischen den Laufrollen maximal 9,00 t pro Meter betragen.