Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. April 2012
§ 33
§ 33 – Schleppen von Fahrzeugen
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.
Kurz erklärt
- Fahrzeuge, die als Kraftfahrzeug gebaut sind, dürfen nicht als Anhänger genutzt werden.
- Es gibt eine klare Unterscheidung zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern.
- Die Bauart eines Fahrzeugs bestimmt seine zulässige Nutzung.
- Anhänger müssen speziell für diesen Zweck konstruiert sein.
- Missbrauch der Fahrzeugnutzung ist nicht erlaubt.