Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. April 2012
§ 32a

§ 32a – Mitführen von Anhängern

Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden. Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen.

Kurz erklärt

  • Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger mitgeführt werden, der nicht für die Personenbeförderung geeignet ist.
  • Zugmaschinen dürfen zwei Anhänger mitführen, solange die zulässige Gesamtlänge nicht überschritten wird.
  • Hinter Sattelkraftfahrzeugen ist das Mitführen von Anhängern nicht erlaubt.
  • Kraftomnibussen dürfen nur spezielle Anhänger für Gepäckbeförderung angehängt werden.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger für Güter- oder Personenbeförderung mitführen, außer für Zwecke, die der Maschine selbst dienen.