§ 30 – Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, normal normal die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. normal normal normal arabic (2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden. (3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein. (4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 oder normal normal in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder normal normal in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 normal normal normal arabic in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 1 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten.
Kurz erklärt
- Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, dass sie keine Schäden verursachen und die Sicherheit der Insassen bei Unfällen maximiert wird.
- Sie sollen straßenschonend gebaut und erhalten werden.
- Wichtige Fahrzeugteile, die leicht abnutzen können, müssen einfach zu überprüfen und auszutauschen sein.
- Anstelle der genannten Vorschriften können auch spezifische Regelungen aus bestimmten EU-Richtlinien angewendet werden.
- Diese Regelungen treten in Kraft, sobald sie veröffentlicht werden.