§ 29a – Datenübermittlung
Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 61 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben Tag, normal normal sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung normal normal normal arabic zu erfolgen.
Kurz erklärt
- Personen, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen durchführen, müssen bestimmte Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln.
- Diese Daten sind in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung festgelegt.
- Die Übermittlung muss nach Abschluss der Untersuchung oder Prüfung erfolgen.
- Bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen muss die Übermittlung am selben Tag erfolgen.
- Ansonsten muss die Übermittlung spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen.