Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. April 2012
§ 16
§ 16 – Grundregel der Zulassung
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. (2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
Kurz erklärt
- Alle Fahrzeuge, die den Vorschriften entsprechen, dürfen auf öffentlichen Straßen fahren.
- Für bestimmte Fahrzeugarten kann ein Erlaubnisverfahren erforderlich sein.
- Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und ähnliche Fortbewegungsmittel sind keine Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
- Diese nicht motorisierten oder mit Hilfsantrieb ausgestatteten Fortbewegungsmittel dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten.
- Die Regelungen gelten nur für Fahrzeuge, die die Straßenverkehrs-Ordnung einhalten.