Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. März 2020
§ 5

§ 5 – Ersatzmaßnahmen

(1) Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen. (2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 zulässig.

Kurz erklärt

  • Wenn technische Probleme die elektronische Übermittlung verhindern, kann die Akte auch in Papierform oder auf einem physischen Datenträger gesendet werden.
  • Auf Anfrage muss die elektronische Akte nachgereicht werden.
  • Wenn die festgelegten Höchstgrenzen für elektronische Dokumente überschritten werden, ist die Übermittlung auf einem physischen Datenträger erlaubt.
  • Die Regelungen gelten für die Übermittlung von Akten im rechtlichen Verkehr.
  • Die Vorschriften beziehen sich auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung.