Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Oktober 1998
§ 7

§ 7 – stvoausnv_9

Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.

Kurz erklärt

  • Bescheinigungen, die bis zum 21. Oktober 2005 ausgestellt wurden, bleiben gültig.
  • Diese Bescheinigungen beziehen sich auf Anhänger von Kombinationen.
  • Die darin enthaltenen Angaben sind weiterhin gültig.
  • Die Regelung betrifft eine spezifische Vorschrift (§ 1 Nr. 5).
  • Es handelt sich um eine Übergangsregelung für ältere Bescheinigungen.