Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Oktober 1998
§ 7
§ 7 – stvoausnv_9
Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.
Kurz erklärt
- Bescheinigungen, die bis zum 21. Oktober 2005 ausgestellt wurden, bleiben gültig.
- Diese Bescheinigungen beziehen sich auf Anhänger von Kombinationen.
- Die darin enthaltenen Angaben sind weiterhin gültig.
- Die Regelung betrifft eine spezifische Vorschrift (§ 1 Nr. 5).
- Es handelt sich um eine Übergangsregelung für ältere Bescheinigungen.