Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Oktober 1998
§ 6
§ 6 – stvoausnv_9
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.
Kurz erklärt
- Änderungen, die die Anforderungen der Verordnung nicht mehr erfüllen, sind relevant.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird dann angepasst.
- Die Anpassung erfolgt gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung.
- Es wird auf die geltenden Verkehrsregeln verwiesen.
- Die Sicherheit im Straßenverkehr bleibt im Fokus.