Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Oktober 1998
§ 6

§ 6 – stvoausnv_9

Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

Kurz erklärt

  • Änderungen, die die Anforderungen der Verordnung nicht mehr erfüllen, sind relevant.
  • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird dann angepasst.
  • Die Anpassung erfolgt gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung.
  • Es wird auf die geltenden Verkehrsregeln verwiesen.
  • Die Sicherheit im Straßenverkehr bleibt im Fokus.