Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Oktober 1998
§ 2

§ 2 – stvoausnv_9

Der Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach § 1 Nr. 2 dieser Verordnung ist die Bestätigung einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gleichwertig, wenn die der Bestätigung dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind und die Bestätigung in deutscher Sprache erstellt wurde oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt und während der Fahrt mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.

Kurz erklärt

  • Bestätigungen von anerkannten Sachverständigen oder Prüfern aus der EU, der Türkei oder dem EWR sind gleichwertig zu deutschen Bestätigungen.
  • Die technischen Anforderungen und Prüfverfahren müssen gleichwertig sein.
  • Die Bestätigung muss in deutscher Sprache verfasst sein oder eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorliegen.
  • Die Bestätigung muss während der Fahrt mitgeführt werden.
  • Auf Verlangen müssen die Bestätigungen den zuständigen Personen zur Prüfung vorgelegt werden.