Gesetzklar
Bund außer Kraft / künft. BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. März 2005
§ 2

§ 2 – stvoausnv_12

Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.

Kurz erklärt

  • Wohnmobile aus dem Ausland müssen in den Fahrzeugpapieren klar ausgewiesen sein.
  • Das zulässige Gesamtgewicht darf 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
  • Die Informationen müssen eindeutig und nachvollziehbar sein.
  • Gilt für alle im Ausland zugelassenen Wohnmobile.
  • Wichtig für die Zulassung und Nutzung in Deutschland.