Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Juni 1989
§ 3
§ 3 – stgbua_ndg_1989
Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220a des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen von Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammenhängender Straftaten nach den §§ 1 und 2 abzusehen oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz 2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung oder der Beihilfe keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Straftaten nach § 220a StGB.
- Bei Mord (§ 211) und Totschlag (§ 212) kann nicht von Verfolgung und Strafe abgesehen werden.
- Eine Strafmilderung für Mord und Totschlag ist nur bis zu einer Mindeststrafe von drei Jahren möglich.
- Die Regelungen zu Verfolgung und Strafe für andere Straftaten bleiben unberührt.
- Die Bestimmungen gelten nicht für Versuche, Anstiftungen oder Beihilfen zu diesen Straftaten.