Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Juni 1989
§ 1

§ 1 – stgbua_ndg_1989

Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermittlung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis geeignet ist, die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern, normal normal die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder normal normal zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer solchen Straftat zu führen, normal normal normal arabic so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines Strafsenats des Bundesgerichtshofes von der Verfolgung absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu der eigenen Tat rechtfertigt.

Kurz erklärt

  • Täter oder Teilnehmer einer bestimmten Straftat können Informationen offenbaren, die zur Verhinderung oder Aufklärung der Tat beitragen.
  • Die Offenbarung kann direkt oder durch einen Dritten an die Strafverfolgungsbehörde erfolgen.
  • Wenn die Informationen wichtig sind, kann der Generalbundesanwalt von einer Strafverfolgung absehen.
  • Dies geschieht mit Zustimmung eines Strafsenats des Bundesgerichtshofes.
  • Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Bedeutung der Informationen die eigene Straftat rechtfertigt.