Anlage IV – Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)
( Fundstelle: BGBl. I 2005, 1635 ) Fundstelle Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung. col1 1 260.000000pt col2 2 126.000000pt Gegenstand UN-Nr. 1 Anzünder 4 top 0121, 0314, 0315, 0325, Anzünder, Anzündschnur top Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. 1 top 0349, Zünder, nicht sprengkräftig 2 top 0316, 0317, 2 0 0 top
Kurz erklärt
- Die UN-Nummern dienen der Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen.
- Die 8. revidierte Fassung dieser Empfehlungen ist maßgeblich für die Zuordnung von Gegenständen.
- Die UN-Nummer bezieht sich auf den verpackten Gegenstand.
- Bei unterschiedlichen Zweckbestimmungen unter einer UN-Nummer ist die Zweckbestimmung entscheidend für die Zuordnung.
- Beispiele für Gegenstände mit UN-Nummern sind Anzünder und Zünder, die in verschiedenen Kategorien eingeteilt sind.