§ 48 – Bereits errichtete Sprengstofflager
Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderungen zu stellen sind, die über die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die bereits errichteten oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen, normal normal Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder normal normal dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bestehende Lager für explosionsgefährliche Stoffe benötigen keine neue Genehmigung nach dem neuen Gesetz.
- Die zuständige Behörde kann jedoch Änderungen verlangen, wenn die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen.
- Änderungen können auch gefordert werden, wenn Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind.
- Zudem können Anpassungen notwendig sein, um erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.
- Die Anforderungen an die Lager können strenger sein als die vorherigen Vorschriften.