Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. September 1976
§ 47a
§ 47a – Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
Kurz erklärt
- § 34 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 2009.
- Für Widerrufe von Erlaubnissen vor dem 1. September 2005 gelten die alten Regeln.
- Das gleiche gilt für die Verlängerung von Erlaubnissen.
- Absatz 1 findet keine Anwendung auf bestimmte Ausnahmen in § 8a und § 8b.
- Die genannten Ausnahmen betreffen spezifische Nummern in den genannten Paragraphen.